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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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1(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 94 - 95;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Voraussetzung für die Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige

Das Bundesministerium für Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.

1.

2Sachliche Voraussetzungen
Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert.
2.

3Personelle Voraussetzungen
Die Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen.
3.

4Organisatorische Voraussetzungen
a)
Inhalt und Umfang des Lehrgangs
Der Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten.
5Praktische Übungen sind vorzusehen.
b)

6Teilnahmebescheinigung
Der Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
c)

7Dokumentation
Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
(1)
Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)
(2)
Ort und Dauer des Lehrgangs
(3)
Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs
(4)
Name der Lehrkraft
(5)
Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
1Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen.
2Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.


3II. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige

1.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung des Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesministerium für Verkehr zu stellen.
4Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten:
a)
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
b)
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
c)
Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen zur Verfügung stehen;
d)
die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
e)
die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, das Bundesministerium für Verkehr unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
2.
1Befristung, Widerruf der Zulassung
a)
Die Zulassung wird befristet auf fünf Jahre erteilt.
2Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die unter II. genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
b)

3Erfüllt ein Lehrgang die unter II. genannten Voraussetzungen nicht mehr, so kann das Bundesministerium für Verkehr die Zulassung unverzüglich widerrufen oder aussetzen.

4Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
c)

5Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird vom Bundesministerium für Verkehr im Internet veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26